Stand November 2017

1. Geltungsbereich 

1.1 Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und der GLOBATEX GmbH (nachfolgend auch GLOBATEX oder Verkäufer genannt) geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Vertriebsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen. 

1.2 In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und GLOBATEX zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt. 

1.3 Unsere Angebote und diese AVB richten sich nur an gewerbliche Abnehmer. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB werden nicht beliefert. 

2. Angebot und Vertragsschluss 

2.1 Die Angebote der GLOBATEX sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. 

2.2 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere ausschließlichen Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor, soweit sie nicht ausdrücklich aufgrund weiterer Nutzungsrechtsvereinbarungen dem Auftraggeber übertragen wurden. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben oder nicht. 

3. Zahlungsbedingungen 

3.1 Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, ohne etwaig zu zahlende Zölle und Steuern, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen. 

3.2 Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. 

3.3 Der Käufer ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechts nur insoweit berechtigt, wie die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird. 

3.4 Im Falle der Zahlungseinstellung oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vonseiten des Käufers wird die gesamte Forderung von GLOBATEX sofort fällig. 

4. Liefer- und Leistungszeit 

4.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. 

4.2 Wird über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. für den Fall, dass ein Insolvenzantrag bei dem zuständigen Gericht gestellt wird, kann GLOBATEX von dem Kaufvertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer gegen deutsche Ausfuhrbestimmungen oder das Exportverwaltungsgesetz der USA verstößt. Dasselbe gilt, wenn die vereinbarte Kreditversicherung nicht oder nicht mehr besteht. 

4.3 GLOBATEX ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. 

4.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist GLOBATEX berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. 

5. Gefahrübergang, Versand, Verpackung 

5.1 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Käufers. 

5.2 Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. 

5.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Für die Einlagerung kann sich GLOBATEX auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Die Lagerkosten werden pauschal mit 1 % des Nettorechnungswertes der eingelagerten Ware pro Monat in Rechnung gestellt, höchstens jedoch in Höhe von Euro 500,00. GLOBATEX ist berechtigt, tatsächlich höhere Kosten nachzuweisen und in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist zum Nachweis berechtigt, dass keine oder geringere Lagerkosten entstanden sind. 

5.4 Sofern sich der Käufer im Annahmeverzug befindet, hat GLOBATEX das Recht, die Ware selber zu verwerten, nachdem GLOBATEX dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Abholung gesetzt hat. Etwaige Zahlungen des Käufers für die Ware sind unter Anrechnung des Schadensersatzes zurückzuzahlen. 

5.5 Auf Wunsch und Kosten des Käufers schließt GLOBATEX eine Transportversicherung ab. 

6. Gewährleistung 

6.1 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, vor Verarbeitung der Ware verpflichtend zu prüfen, ob die Stoffe die vereinbarte Qualität haben, insbesondere im Hinblick auf gesundheitsgefährdende Inhalte und ihre Umweltverträglichkeit.

6.2 Die Parteien vereinbaren die Inhaltsstoffe der Lieferung schriftlich. Bei berechtigten Mängelrügen, hat der Käufer ein Recht zur Nacherfüllung. Im Rahmen der Nacherfüllung beseitigt GLOBATEX den Mangel nach ihrer Wahl entweder durch Nachlieferung (Lieferung einer neuen Ware) oder Nachbesserung (Beseitigung des Mangels). Der Käufer hat GLOBATEX eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. GLOBATEX trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil sich der Vertragsgegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt. 

6.3 Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Ziffer 7 gilt unbeschadet. 

6.4 Hat der Käufer wegen vermeintlicher Gewährleistungsrechte die Sache GLOBATEX zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten übersandt und stellt sich durch eine Überprüfung heraus, dass tatsächlich ein Mangel nicht vorliegt, so hat der Käufer GLOBATEX die Kosten für die Überprüfung der Ware einschließlich der anfallenden Versand- und Verpackungskosten zu ersetzen. 

7. Haftung 

7.1 Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von GLOBATEX, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und das Verhalten auch keine Verletzung von für den Vertragszweck wesentlichen Pflichten darstellt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sogenannte „Kardinalpflichten“). Schadensersatzansprüche für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt eintreten, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind, ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde. 

7.2 Sofern die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einfacher Fahrlässigkeit von GLOBATEX, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten beruht, oder wenn die Verletzung auf einfacher oder grober Fahrlässigkeit von ihren sonstigen Erfüllungsgehilfen beruht, ist die Haftung von GLOBATEX auf die Schadenssumme beschränkt, die von ihr bei Vertragsschluss vorhersehbar und vertragstypisch war. 

8. Eigentumsvorbehalt 

8.1 Bei Kaufverträgen bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers bis zum Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich erst zukünftig fällig werdender Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer. 

8.2 Die aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. 

8.3 GLOBATEX verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die Summe ihrer Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10 % übersteigt. 

8.4 Solange der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, ist er berechtigt, über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach Ziffer 8.2 wirksam auf den Verkäufer übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf den Liefergegenstand oder auf an den Verkäufer abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 

8.5 Während des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer grundsätzlich zum Besitz und bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen in Rückstand ist oder eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt – kann der Verkäufer den Liefergegenstand jedoch an sich nehmen und die Ermächtigung zum Einzug der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen widerrufen. Der Käufer ist – unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten – zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Käufer. Der Verkäufer ist zum freihändigen Verkauf berechtigt. Der Käufer hat den Verkäufer auf dessen Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die nach Maßgabe der Ziffer 8.2 an den Verkäufer abgetretenen Forderungen sowie alle weiteren, zur Geltendmachung der dem Verkäufer zustehenden Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. 

8.6 Der Käufer hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsmäßigem Zustand zu halten. 

8.7 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 

9. Ergänzende Bestimmungen 

9.1. GLOBATEX ist berechtigt, den Käufer als Referenzkunden zu benennen. Dies schließt auch die Nennung in Presseveröffentlichungen mit ein. 

9.2 GLOBATEX kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. 

9.3 Der Käufer ist verpflichtet, GLOBATEX eine Sitzverlegung seines Unternehmens schriftlich anzuzeigen. 

9.4 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. 

9.5 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz von GLOBATEX. 

9.6 Das Vertragsverhältnis untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit der Vereinbarung der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) wird ausgeschlossen. Daneben gelten die Incoterms 2010 der Internationalen Handelskammer, Paris.


Stand November 2017

1. Vertragsschluss 

1.1 Die GLOBATEX GmbH (nachstehend auch GLOBATEX oder Käufer genannt) ist an die Bestellung 2 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt nicht zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang angenommen hat (Auftragsbestätigung). 

1.2 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist GLOBATEX nur gebunden, wenn sie der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt nicht für geringfügige Mengenabweichungen. Geringfügig ist eine Mengenabweichung bis 10 %. Insbesondere ist GLOBATEX an allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers nur insoweit gebunden, als diese mit den Bedingungen von GLOBATEX übereinstimmen oder GLOBATEX ihnen schriftlich zugestimmt hat. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die der Käufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Käufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen des Käufers gelten auch dann, wenn der Käufer die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung zu anderweitigen Bedingungen. 

1.3 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von dem Käufer schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser vertraglich vereinbarten Schriftform. 

2. Lieferfrist 

2.1 Die vom Käufer in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer verbindlich. 

2.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der vom Käufer angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 

2.3 Gerät der Verkäufer in Verzug, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Macht der Käufer Schadensersatzansprüche geltend, ist der Verkäufer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 

3. Gefahrübergang und Versand 

3.1. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der von dem Käufer angegebenen Empfangsstelle über. 

3.2 Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Kosten für den Versand und die handelsübliche Verpackung zu Lasten des Verkäufers. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Verkäufers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Käufer keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Verkäufers. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Käufer ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Verkäufer zu tragen. 

3.3 Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen. 

3.4 Sofern Lieferungen direkt an einen Kunden oder Zulieferanten des Käufers gesendet werden, ist auf dem Lieferschein deutlich anzugeben, dass die Lieferung im Namen des Käufers erfolgt. 

4. Rechnungen 

In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht fällig. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen. 

5. Zahlungen 

5.1 Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, 

  • innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto 
  • oder innerhalb von 30 T. unter.Abzug von 2 % Skonto
  • oder innerhalb von 90 Tagen netto. 

5.2 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Käufer aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. 

5.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß. 

6. Mängelhaftung 

6.1 Der Verkäufer hat für seine Lieferungen und Leistungen Gewähr zu leisten. 

6.2 Der Verkäufer sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Der Verkäufer sichert zu, dass die Lieferungen, dem nach Wahl des Käufers zuvor übersandten und vom Käufer freigegebenen Muster in Güte und Qualität entsprechen, insbesondere sichert der Verkäufer zu, dass die Ware auf Umweltverträglichkeit geprüft wurde und keine gesundheitsgefährdenden Stoffe enthält, mithin den deutschen und europäischen Standards und dem Stand der Technik entsprechen. Sollte eine Ware den Standards nicht entsprechen und ist der Käufer verpflichtet, die Ware seinerseits vom Kunden zurückzunehmen, so ist der Verkäufer verpflichtet, den beim Käufer entstandenen Schaden zu ersetzen. 

6.3 Die Gewährleistungsansprüche verjähren (außer bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie) nach Ablauf von 36 Monaten ab Gefahrübergang. 

6.4 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Verkäufer auf seine Kosten nach Wahl des Käufers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Führt der Verkäufer die Mängelbeseitigung bzw. die Neulieferung oder -leistung nicht innerhalb einer vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Käufer berechtigt, 

  • vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten 
  • oder Minderung des Preises zu verlangen 
  • oder auf Kosten des Verkäufers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen 
  • und Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. 

6.5 Entsprechendes gilt, wenn sich der Verkäufer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen. 

6.6 Mängelrügen können innerhalb eines Monats ab Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden. Der Verkäufer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände. 

7. Ergänzende Bestimmungen 

7.1. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. 

7.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Käufers.

7.3. Das Vertragsverhältnis untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit der Vereinbarung der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) wird ausgeschlossen. Daneben gelten die Incoterms 2010 der Internationalen Handelskammer, Paris.